Unter diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
• die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: die vorliegenden Bestimmungen
• Kunde: die Person, die einen Vertrag mit Fortuin Isolatie (im Folgenden: „FORTUIN“) abschließt oder abschließen möchte.
• Angebot: jedes schriftliche Angebot von FORTUIN zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kunden
• Dienstleistungen: alle von FORTUIN zu erbringenden Arbeiten, auf die sich das Angebot/der Vertrag/die Rechnung bezieht, und gegebenenfalls die von FORTUIN zu liefernden Produkte (materielle Gegenstände).
• Lieferung: die Bereitstellung/Ausführung der Dienstleistungen durch oder im Namen von FORTUIN im Namen des Kunden oder eines von ihm benannten Dritten.
• schriftlich: durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument, einen Brief oder eine E-Mail-Nachricht.
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von FORTUIN und für jede Vereinbarung zwischen FORTUIN und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Eine Bezugnahme des Auftraggebers auf seine Geschäftsbedingungen gilt als von FORTUIN nicht anerkannt und berührt nicht die ausschließliche Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Ein Vertrag kommt am Tag der Vertragsunterzeichnung durch FORTUIN bzw. am Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FORTUIN zustande.
4. Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbestimmungen und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
5. Sofern eine Änderung und/oder Ergänzung gemäß Absatz 4 vereinbart wird, gilt diese Änderung oder Ergänzung nur für den betreffenden Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
6. Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Mitarbeitern von FORTUIN binden FORTUIN nur insoweit, als sie von FORTUIN schriftlich bestätigt wurden.
1. Alle Angebote von FORTUIN sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, und haben eine Gültigkeit von 2 Monaten ab dem Datum.
2. Das Angebot basiert hauptsächlich auf den vom Kunden bereitgestellten Daten.
3. Das Angebot enthält eine vollständige und genaue Beschreibung der angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen sowie eine Angabe eines Zeitraums, in dem die Dienstleistungen erbracht werden können. Die Beschreibung ist ausreichend detailliert, um eine ordnungsgemäße Beurteilung des Angebots durch den Kunden zu ermöglichen.
4. Das Angebot enthält die Preisstruktur, die für die auszuführenden Arbeiten gilt.
5. Alle Bilder, Spezifikationen und Daten im Angebot sind Richtwerte und können nicht zu einer Entschädigung oder Kündigung des Vertrags führen.
1. Während der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer werden die Preise der angebotenen Dienstleistungen nicht erhöht, mit Ausnahme von Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Mehrwertsteuersätze.
2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann FORTUIN Produkte oder Dienstleistungen mit variablen Preisen anbieten, deren Preise Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen und auf die FORTUIN keinen Einfluss hat.
3. Der im Angebot angegebene Preis ist ein Richtpreis und kann (unter Berücksichtigung zusätzlicher Arbeiten) um bis zu 10 % abweichen.
4. Die im Leistungsangebot genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
5. Alle Preise unterliegen Druck- und Tippfehlern. Für die Folgen von Druck- und Tippfehlern wird keine Haftung übernommen. Im Falle von Druck- und Tippfehlern ist der Unternehmer nicht verpflichtet, das Produkt zum falschen Preis zu liefern.
1. FORTUIN wird, außer in Fällen höherer Gewalt, die Dienstleistungen ordnungsgemäß und innerhalb der vereinbarten Frist erbringen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses. Benötigt FORTUIN für die Ausführung des Vertrages die Bereitstellung von Daten oder Werkzeugen durch den Auftraggeber, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, an dem alle benötigten Daten oder Werkzeuge im Besitz von FORTUIN sind, frühestens jedoch mit dem Datum des Vertragsabschlusses abgeschlossen.
3. Eine Überschreitung der Lieferzeit – aus welchem Grund auch immer – berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz. Das Recht des Auftraggebers, den Vertrag zu kündigen, besteht ebenfalls nicht, es sei denn, die Lieferfrist wird so weit überschritten, dass dem Auftraggeber eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Der Kunde wird FORTUIN hierüber schriftlich und unter Angabe von Gründen informieren. FORTUIN hat das Recht, die Dienste innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung bereitzustellen.
4. FORTUIN wird beim Erhalt und der Erbringung der Dienstleistungen größte Sorgfalt walten lassen und die geltenden Regeln und Vorschriften einhalten, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von BRL 2110 und URL 28-102, soweit anwendbar.
5. FORTUIN ist verpflichtet, den Kunden über Folgendes zu informieren:
– Ungenauigkeiten bei der übertragenen Arbeit, einschließlich Arbeiten auf einer für die Ausführung der Arbeiten ungeeigneten Oberfläche und deren Folgen
– Ungenauigkeiten in den vom Auftraggeber geforderten Konstruktionen und Arbeitsweisen
– Mängel an der beweglichen Sache/dem Gegenstand, an dem die Arbeiten ausgeführt werden
– Mängel oder Ungeeignetheit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Hilfsmittel
Dies gilt nur dann, wenn FORTUIN diese Mängel oder Ungenauigkeiten nicht kannte oder vernünftigerweise nicht hätte kennen müssen.
6. Sämtliche Zeichnungen, Entwürfe, Bilder, Berechnungen usw. von FORTUIN bleiben Eigentum von FORTUIN.
1. Der Auftraggeber gibt FORTUIN Gelegenheit zur freien Ausführung der Arbeiten.
2. Alle Bereiche, in denen die Dienstleistungen erbracht werden sollen, müssen sauber, trocken und ggf. versiegelt/versiegelt sein. Ist dies nicht der Fall, kann sich FORTUIN auf höhere Gewalt berufen.
3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass FORTUIN rechtzeitig Zugriff auf die für die Arbeiten erforderlichen Genehmigungen (wie Genehmigungen etc.) und die für die Arbeiten bereitzustellenden Informationen, einschließlich der Lage von Rohren, Kanälen und dergleichen, hat, zumindest soweit diese sind dem Kunden hinreichend bekannt.
4. Der Auftraggeber stellt FORTUIN die ihm für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehenden Wasser- und Stromanschlüsse zur Verfügung.
5. Der Auftraggeber stellt sicher, dass FORTUIN nicht dadurch in Verzug gerät, dass andere Arbeiten (durch Dritte) nicht rechtzeitig ausgeführt werden. Tritt eine Verzögerung ein, muss der Kunde FORTUIN schnellstmöglich darüber informieren.
6. Wenn sich der Kunde auf die Gewährleistungsbestimmungen im Sinne von Artikel 15 dieser Geschäftsbedingungen beruft, ist FORTUIN oder einem von ihm zu benennenden Sachverständigen Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen, um eine mögliche Haftung festzustellen das ist für den Verbraucher am wenigsten belastend.
7. Der Kunde muss FORTUIN innerhalb von zwei Monaten, nachdem er sie entdeckt hat oder vernünftigerweise nach der Lieferung hätte entdecken müssen, FORTUIN schriftlich mitteilen.
8. Der Kunde trägt das volle Risiko für Schäden, die dadurch verursacht werden
– Ungenauigkeiten in der von ihm an FORTUIN übertragenen Arbeit
– Ungenauigkeiten in den vom Auftraggeber geforderten Konstruktionen und Arbeitsweisen
– Mängel an der beweglichen Sache, an der die Arbeiten ausgeführt werden
– Nichteinhaltung oder unzureichende Einhaltung der Bestimmungen von Punkt 2 dieses Artikels
– Mängel an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Werkzeugen. – Versäumnis oder nicht rechtzeitig, FORTUIN über Kabel, Rohre und Leitungen zu informieren;
Die Warnpflicht von FORTUIN gegenüber dem Kunden gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
Der Auftraggeber hat das Recht, Mehr- oder Minderleistungen zu beauftragen, sofern der Restbetrag der sich daraus ergebenden Abrechnungen 10 % der Auftragssumme bzw. des Richtpreises nicht übersteigt. Dies muss schriftlich vereinbart werden. Im Falle einer Minderleistung wird dem Auftraggeber eine angemessene Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden in Rechnung gestellt, deren Höhe sich nach dem Umfang der Minderleistung richtet. Die Entschädigung beträgt höchstens 20 % des reduzierten Preises.
1. Wird die Lieferfrist bzw. der vereinbarte Zeitpunkt bzw. die vereinbarte Frist um mehr als 7 Werktage überschritten, ohne dass höhere Gewalt vorliegt und ohne dass FORTUIN den Auftraggeber vorab unter Angabe von Gründen informiert hat, ist FORTUIN verpflichtet, dem Auftraggeber nachweislich den unmittelbar entstandenen Schaden zu ersetzen entstanden ist. zurückzuerstatten, es sei denn, dass ihm der übersteigende Betrag nicht zuzurechnen ist. Die Höhe der Entschädigung ist niemals höher als der Betrag, für den die Arbeit ausgeführt wird.
2. Die Arbeiten sind abgeschlossen, wenn FORTUIN den Auftraggeber über die Fertigstellung der Arbeiten informiert hat und der Auftraggeber die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt abgenommen hat.
3. Die Arbeit gilt als abgeschlossen: – wenn spätestens 7 Werktage vergangen sind, nachdem der Kunde von FORTUIN die Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeit erhalten hat und der Kunde die Arbeit nicht innerhalb dieser Frist abgenommen hat; – wenn der Kunde den Gegenstand, an dem die Arbeit ausgeführt wurde, wieder in Betrieb nimmt, wobei er davon ausgeht, dass mit der Ingebrauchnahme eines Teils der Arbeit dieser Teil als fertiggestellt gilt, es sei denn, die Ingebrauchnahme hat Konsequenzen (Abschluss) ist nicht gerechtfertigt.
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach dem in der Rechnung angegebenen Rechnungsdatum ohne Abzug oder Entschädigung zu erfolgen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen. Diese Rechnung enthält eine klare Beschreibung der erbrachten Leistungen.
2. Der Kunde ist niemals berechtigt, eine Verpflichtung seinerseits, unabhängig davon, ob sie fällig ist oder nicht, mit einer Verpflichtung von FORTUIN aufzurechnen. Eine Beschwerde des Kunden setzt keinerlei Zahlungsverpflichtung gegenüber FORTUIN aus.
3. Der Kunde gerät bereits durch den Ablauf einer Zahlungsfrist in Verzug.
4. Ohne weitere Inverzugsetzung schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf alle Beträge, die nicht spätestens am letzten Tag einer Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum gezahlt werden. 5. Wenn der Kunde den fälligen Betrag und die Zinsen auch nach Ablauf einer schriftlich gesetzten weiteren Zahlungsfrist nicht bezahlt, gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von FORTUIN zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrages inklusive Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 500 €.
1. FORTUIN stellt, soweit vereinbart, eine Garantiebescheinigung für die Dämmarbeiten aus. Bezüglich der Gewährleistung der Isolierarbeiten gelten die im Garantieschein enthaltenen Bestimmungen. Der Garantieschein kann von den Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, in solchen Fällen haben die Angaben im Garantieschein Vorrang.
2. Die Garantie erlischt für die im Garantiezertifikat enthaltenen Bestimmungen, wenn:
a. Mängel an den Isolierarbeiten, die FORTUIN nicht schriftlich gemeldet werden, oder nicht so schnell wie möglich, nachdem sie entdeckt wurden oder vernünftigerweise hätten entdeckt werden können
B. Mängel, die auf einen Fehler, unsachgemäße Verwendung oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder seines Rechtsnachfolgers oder auf äußere Ursachen zurückzuführen sind
C. während der Garantiezeit ohne schriftliche Genehmigung von FORTUIN ein Auftrag jeglicher Art an einen Dritten erteilt wurde, Vorkehrungen für die durchgeführten Isolierarbeiten zu treffen, oder wenn diese Vorkehrungen vom Kunden selbst getroffen wurden. Dies führt zu einer Ausnahme, wenn der Ablauf der Gewährleistung unberechtigt ist
D. Während der Garantiezeit werden keine periodischen Wartungen/Inspektionen an wartungsbedürftigen Fassaden und Bauwerken durchgeführt
E. Eindringen von Feuchtigkeit, sofern hierfür keine ausdrückliche Garantie übernommen wurde.
F. Der Kunde ist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, mit der Maßgabe, dass die Garantie nicht erlischt, wenn der Kunde nicht für die nicht rechtzeitige Zahlung verantwortlich ist.
1. Als höhere Gewalt gilt jeder von FORTUIN nicht zu vertretende Umstand – auch wenn er bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar war –, der die Vertragserfüllung dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht bereits Krieg, Gefahr B. wegen Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Streik, Ausschluss von Arbeitnehmern, Transportschwierigkeiten, Feuer und anderen schwerwiegenden Störungen im Unternehmen von FORTUIN oder seinen Lieferanten.
2. Im Falle höherer Gewalt ist FORTUIN nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, auch wenn FORTUIN durch die höhere Gewalt möglicherweise ein Vorteil entsteht.
3. Wenn FORTUIN seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, werden die Verpflichtungen für die Dauer der Situation höherer Gewalt ausgesetzt. Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
4. Wenn begründete Befürchtungen bestehen, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber FORTUIN nicht mehr nachkommen kann oder will, sowie im Falle eines Konkurses, einer Zahlungseinstellung, einer Schließung, einer Liquidation oder einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Auftraggebers ist FORTUIN berechtigt, für alle Vertragspflichten eine angemessene Sicherheit zu verlangen und den Vertrag bis zur Leistung dieser Sicherheit auszusetzen. Erfolgt die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist FORTUIN berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Auftraggeber in Verzug befindet.
5. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder dem damit verbundenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist FORTUIN berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
6. Die Regelungen der Absätze 4 und 5 lassen den Anspruch von FORTUIN auf Schadensersatz unberührt.
1. Soweit die Leistungen von FORTUIN auf der Grundlage der vom Lieferanten von FORTUIN bereitgestellten Qualitätsbeschreibung an den Kunden verkauft wurden, ist FORTUIN nicht verpflichtet, mehr zu leisten, als FORTUIN in diesem Fall gegenüber dem Lieferanten berechtigt ist.
2. Die Haftung von FORTUIN ist in jedem Fall auf den Kaufpreis der Dienstleistungen beschränkt.
3. FORTUIN haftet niemals für sonstige, direkte oder indirekte Schäden des Kunden oder Dritter, einschließlich Folgeschäden, immaterieller Schäden, Geschäfts- oder Umweltschäden, es sei denn und in diesem Fall, wenn und soweit eine Versicherung abgeschlossen wurde Hierfür bietet FORTUIN Deckung.
4. Der Kunde stellt FORTUIN von allen Ansprüchen Dritter, gleich welchen Namens, in Bezug auf Schadensersatz, Kosten oder Zinsen frei, die mit den Diensten in Zusammenhang stehen oder sich aus der Nutzung der Dienste ergeben.
5. Unter Androhung des Verfalls seiner Rechte muss der Kunde innerhalb eines Jahres, nachdem er vernünftigerweise Kenntnis von den Gründen hätte erlangen können, schriftlich einen Rechtsanspruch geltend machen.
1. Sollten Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen des Vertrages. Eine Bestimmung, die ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar ist, wird durch eine Bestimmung ersetzt, die von der ursprünglichen Bestimmung möglichst wenig abweicht.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen FORTUIN und dem Kunden gilt niederländisches Recht.
3. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts sowie, soweit möglich, aller anderen relevanten bestehenden oder künftigen Verträge ist ausgeschlossen.
4. Alle Streitigkeiten werden vom zuständigen niederländischen Gericht entschieden.
Warum Fortuin Insulation?
Fortuin Insulation ist auf Gesamtlösungen (Isolierung und Endbearbeitung) für den privaten und geschäftlichen Markt spezialisiert. Nach einer fachmännischen Prüfung durch einen unserer Dämmexperten erhalten Sie eine maßgeschneiderte Beratung. Anschließend besprechen wir mit Ihnen einen Maßnahmenplan. Anschließend führen unsere Isoliertechniker die Arbeiten sorgfältig durch.
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